RS VwGH Erkenntnis 1999/11/25 99/16/0064

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 30.4.1999, 98/16/0241) können auch betreffend Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen im Einzelfall Gegenleistungen für die Übertragung von Liegenschaften (bzw Liegenschaftsteilen) ermittelbar sein. Insb dann, wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung als Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils) gedacht ist, ist diese Gegenleistung und nicht der Einheitswert der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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