Index
L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §122;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0156 E 25. November 1999Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 14.10.1999, 99/16/0157) ist es jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die Absicht der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zwecks Erlangung der sogenannten "Ergreiferprämie" einer Aussetzung entgegensteht, weil aus diesem Grunde "Interessen der Partei entgegenstehen" können. Als entscheidend wurde angesehen, ob die Beh der Partei vor Erlassung des Aussetzungsbescheides Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen gegeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160155.X01Im RIS seit
11.07.2001