RS Vwgh 1999/11/25 99/16/0155

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §122;
AbgVG Vlbg 1984 §52 Abs2;
BAO §115 Abs2;
BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0156 E 25. November 1999

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 14.10.1999, 99/16/0157) ist es jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die Absicht der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zwecks Erlangung der sogenannten "Ergreiferprämie" einer Aussetzung entgegensteht, weil aus diesem Grunde "Interessen der Partei entgegenstehen" können. Als entscheidend wurde angesehen, ob die Beh der Partei vor Erlassung des Aussetzungsbescheides Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen gegeben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160155.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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