Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art138 Abs1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem UVS Niederösterreich und dem UVS Wien mangels Vorliegens eines KompetenzkonfliktesRechtssatz
Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, daß beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben. Diese Voraussetzung wurde hier vom UVS Niederösterreich allein durch Weiterleitung der Akten iS des §6 AVG noch nicht erfüllt. Es steht dem Einschreiter in einem derartigen Fall - zunächst - offen, bei der die Rechtssache weiterleitenden Behörde auf Erledigung seiner dort eingebrachten Eingabe vom Juni 1999 (schriftlich) zu beharren. Dies ist jedoch - wie der Aktenlage zu entnehmen ist - nicht erfolgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit örtliche, VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:KI1.2000Dokumentnummer
JFR_09999694_00K00I01_01