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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1380;Rechtssatz
Scheidungsfolgenvereinbarungen gem § 55a Abs 2 EheG sind grundsätzlich als Vergleich zu werten (Hinweis E 19.6.1989, 88/15/0167). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten (Hinweis Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 10, 205 und 206) unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige, auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden. Für einen Vergleich ist das notwendige beiderseitige Nachgeben keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung erforderlich, sondern es genügt schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG § 33 TP 20 B I 1b IV Abs 3).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160021.X01Im RIS seit
11.07.2001