RS Vwgh 1999/11/25 99/20/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;
AVG §37;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0161 E 25. November 1999 99/20/0163 E 25. November 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0304 E 21. Jänner 1999 RS 6

Stammrechtssatz

Die Asylbehörden sind im Anwendungsfall des § 4 AsylG 1997 verpflichtet, die maßgeblichen ausländischen gesetzlichen Bestimmungen von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 11.11.1998, 98/01/0284, und 23.7.1998, 98/20/0175). Das Ergebnis solcherart angestellter Ermittlungen über die für die Anwendung des § 4 AsylG 1997 maßgebliche (allenfalls auch ohne solche Ermittlungen die der Behörde bereits bekannte) ausländische Rechtslage vor deren Heranziehung ist dem Asylwerber zur Kenntnis zu bringen und diesem Gelegenheit zu einer entsprechenden Äußerung zu gewähren (Hinweis E 12.7.1990, 98/16/0069;

16.12.1987, 96/01/0043; 2.4.1998, 98/10/0001).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200162.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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