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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §4 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0161 E 25. November 1999 99/20/0163 E 25. November 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0304 E 21. Jänner 1999 RS 6Stammrechtssatz
Die Asylbehörden sind im Anwendungsfall des § 4 AsylG 1997 verpflichtet, die maßgeblichen ausländischen gesetzlichen Bestimmungen von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 11.11.1998, 98/01/0284, und 23.7.1998, 98/20/0175). Das Ergebnis solcherart angestellter Ermittlungen über die für die Anwendung des § 4 AsylG 1997 maßgebliche (allenfalls auch ohne solche Ermittlungen die der Behörde bereits bekannte) ausländische Rechtslage vor deren Heranziehung ist dem Asylwerber zur Kenntnis zu bringen und diesem Gelegenheit zu einer entsprechenden Äußerung zu gewähren (Hinweis E 12.7.1990, 98/16/0069;
16.12.1987, 96/01/0043; 2.4.1998, 98/10/0001).
Schlagworte
Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200162.X01Im RIS seit
03.04.2001