RS Vwgh 1999/11/25 97/07/0076

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/10/21 96/07/0149 5(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Liegt der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes vor, dann trifft die Wasserrechtsbehörde die Pflicht, über alle im § 29 WRG vorgesehenen Rechtsfolgen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes gleichzeitig abzusprechen (Hinweis E 27.6.1995, 94/07/0088). Bücherliche Servituten sind vom Abspruch nach § 29 Abs 5 WRG nicht betroffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070076.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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