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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/25 93/07/0049 20 VwSlg 14151 A/1994Stammrechtssatz
Daß unter "notwendig" werdenden Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 WRG 1959 nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" zuzubilligen wären, folgt aus der "eigentümlichen Bedeutung" des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes "notwendig" (§ 6 ABGB). Für Vorkehrungen bezüglich aufgelassener Anlagen haben demnach folgende Grundsätze zu gelten:
1) Sie haben in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen.
2) Sie dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen.
3) Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind. Nach Maßgabe dieser Beschränkungen ist daher auch die Anordnung solcher Maßnahmen zulässig, mit denen angesichts der fortwirkenden Erhaltungspflicht des scheidenden Wasserberechtigten versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070145.X01Im RIS seit
12.11.2001