RS Vwgh 1999/11/25 99/15/0162

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Bezüglich Tagesgelder ist nach stRsp davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen, der sich nicht auf Reise befindet, ebenfalls Aufwendungen für die auswärtige Verpflegung (Gasthausessen) anfallen und Reisen daher nicht zwangsläufig mit Mehraufwendungen für die Verpflegung verbunden sind. Gründe der Einkommensteuersystematik und auch gleichheitsrechtliche Überlegungen verbieten es, Verpflegungsaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen, es sei denn, es liegt tatsächlich ein Mehraufwand im Verhältnis zu dem jedem im Berufsleben stehenden Steuerpflichtigen erwachsenden (und steuerlich nicht gesondert berücksichtigten) Aufwand vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150162.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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