RS Vfgh 2000/3/6 V95/99

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Veröffentlicht am 06.03.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
FahrverbotsV der BH Landeck vom 18.01.91 für LKW auf der B 315 Reschenstraße
StVO 1960 §44 Abs2b

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Fahrverbots für Lastkraftfahrzeuge auf der B 315 Reschenstraße wegen gesetzwidriger Aufstellung der entsprechenden Vorschriftszeichen in der Natur

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.01.91, Z3-4265, mit der auf der B 315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird.

Die Voraussetzung, daß die Verordnung sich nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken läßt, liegt im gegenständlichen Fall vor. Angesichts dieser Tatsache rechtfertigt der in §2 der Verordnung festgelegte, äußerst umfangreiche Ausnahmekatalog die gewählte Kundmachungsform des §44 Abs2b StVO 1960.

Für die Kundmachung der zu prüfenden Verordnung wurde zutreffend der "Bote für Tirol" als das gemäß §7 Abs2 lita Tiroler LandesverlautbarungsG idF LGBl 53/1989 vorgesehene Kundmachungsorgan gewählt.

Allerdings enthält §44 Abs2b StVO 1960 die Anordnung, den Inhalt derartiger Verordnungen zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. §5 Z1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck normiert, daß diese Verordnung durch Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß §52 Z7a StVO 1960 "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t" mit dem Zusatz "ausgenommen Berechtigte laut Bote für Tirol Nr. 98/1991" in Fahrtrichtung Reschen bei Beginn der B 315 Reschenstraße unmittelbar vor der Garberbrücke kundzumachen ist.

Die Hinweistafel ist jedoch bei jeder Auffahrt auf die von der Verkehrsbeschränkung betroffene Straßenstrecke anzubringen.

Eine von den durch §44 Abs2b StVO 1960 idF BGBl 562/1989 selbst getroffenen räumlichen Anforderungen an die Aufstellung der Hinweiszeichen um 169,40 m abweichende Aufstellung ist nicht als gesetzmäßige Kundmachung anzusehen.

Die Verlautbarung des Inhaltes von Verordnungen gemäß §44 Abs2b StVO 1960 durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle (am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke) wird vom Gesetzgeber nicht nur als unerläßlich für die Gewährleistung der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Allgemeinheit von deren Inhalt betrachtet, sondern darüber hinaus auch als Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer dementsprechenden Verordnung.

(Anlaßfall: E v 06.03.00, B905/97; Quasi-Anlaßfall: E v 06.03.00, B901/98 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Straßenverkehrszeichen, Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V95.1999

Dokumentnummer

JFR_09999694_99V00095_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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