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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Im Hinblick auf das Vorliegen einer vom Fremden behaupteten extremen Gefahrenlage in seinem Heimatland war schon den allgemein zugänglichen Informationsquellen, wie etwa den in Österreich erscheinenden Tageszeitungen, zu entnehmen, dass der Bürgerkrieg im Heimatland des Fremden (hier: Staatsangehöriger von Sierra Leone) mit der Einnahme Freetowns durch die REVOLUTIONÄRE VEREINIGTE FRONT im Jänner 1999 in eine Phase besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem auch gegenüber der Zivilbevölkerung, eingetreten war. Notorische Entwicklungen dieser Art sind von Spezialbehörden wie dem Bundesasylamt und dem unabhängigen Bundesasylsenat auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200465.X03Im RIS seit
08.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009