RS Vwgh 1999/11/25 99/20/0465

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Vorliegen einer vom Fremden behaupteten extremen Gefahrenlage in seinem Heimatland war schon den allgemein zugänglichen Informationsquellen, wie etwa den in Österreich erscheinenden Tageszeitungen, zu entnehmen, dass der Bürgerkrieg im Heimatland des Fremden (hier: Staatsangehöriger von Sierra Leone) mit der Einnahme Freetowns durch die REVOLUTIONÄRE VEREINIGTE FRONT im Jänner 1999 in eine Phase besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem auch gegenüber der Zivilbevölkerung, eingetreten war. Notorische Entwicklungen dieser Art sind von Spezialbehörden wie dem Bundesasylamt und dem unabhängigen Bundesasylsenat auch von Amts wegen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200465.X03

Im RIS seit

08.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten