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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67d Abs1 idF 1998/I/158;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0161 E 25. November 1999 99/20/0163 E 25. November 1999Rechtssatz
Ob der UVS in dem in § 67d Abs 3 AVG genannten Fall einer Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid eine mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten hat, hängt zumindest im Rahmen der Ermessensübung davon ab, ob die Partei bei Bekämpfung eines nach der herkömmlichen Typologie verfahrensrechtlichen Bescheides ein Rechtsschutzinteresse hat, das jenem bei einem ähnlichen, traditionell als materiellrechtlich eingestuften Bescheid so weit entspricht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheint. Dabei ist - etwa im Zusammenhang mit Entscheidungen über eine Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme - gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen ein verfahrensrechtlicher Bescheid auf die Sachentscheidung hat. Handelt es sich bei dem in Berufung gezogenen Bescheid selbst nicht um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern um einen doppelgesichtigen, der neben dem verfahrensrechtlichen auch einen materiellrechtlichen Inhalt hat, so kommt die Ausnahme nach § 67d Abs 3 AVG von der grundsätzlichen Pflicht, eine mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten, von vornherein nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200162.X02Im RIS seit
03.04.2001