RS Vwgh 1999/11/25 99/20/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs1 idF 1998/I/158;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0161 E 25. November 1999 99/20/0163 E 25. November 1999

Rechtssatz

Ob der UVS in dem in § 67d Abs 3 AVG genannten Fall einer Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid eine mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten hat, hängt zumindest im Rahmen der Ermessensübung davon ab, ob die Partei bei Bekämpfung eines nach der herkömmlichen Typologie verfahrensrechtlichen Bescheides ein Rechtsschutzinteresse hat, das jenem bei einem ähnlichen, traditionell als materiellrechtlich eingestuften Bescheid so weit entspricht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheint. Dabei ist - etwa im Zusammenhang mit Entscheidungen über eine Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme - gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen ein verfahrensrechtlicher Bescheid auf die Sachentscheidung hat. Handelt es sich bei dem in Berufung gezogenen Bescheid selbst nicht um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern um einen doppelgesichtigen, der neben dem verfahrensrechtlichen auch einen materiellrechtlichen Inhalt hat, so kommt die Ausnahme nach § 67d Abs 3 AVG von der grundsätzlichen Pflicht, eine mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten, von vornherein nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200162.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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