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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei einer Aussetzung des Verfahrens ist im Falle einer Berufung Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die von der Unterbehörde verfügte Aussetzung des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens (Hinweis EB E 13.11.1990, 89/08/0052). Es kann dem § 38 AVG nicht entnommen werden, dass einem Antragsgegner ein Recht auf Unterbleiben einer Aussetzung eines verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahrens zustünde. Die gegen die verfügte Aussetzung eines Teils des bei der Beh erster Instanz anhängig gewesenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerichtete Berufung des Bf wäre daher von der belBeh zurückzuweisen gewesen. Durch die seitens der belBeh erfolgte Abweisung der Berufung konnte der Bf aber - mangels Rechtsanspruchs auf Unterbleiben einer Aussetzung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens - nicht in seinen Rechten verletzt werden (hier: Der angefochtene Bescheid war im Lichte der vorzitierten Judikatur des VwGH auf die Aussetzung des bei der Beh erster Instanz anhängig gewesenen (Teils eines) wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beschränkt; der Bf konnte durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt werden - Zurückweisung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde nach § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070045.X01Im RIS seit
11.07.2001