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41 Innere AngelegenheitenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung von Kosovo-Albanern jugoslawischer Staatsangehörigkeit wegen Nichtanwendung der Verordnung über das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner und dem damit verbundenen Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit; teilweise Abweisung der Verfahrenshilfeanträge hinsichtlich der Beigebung eines Rechtsanwalts angesichts der bereits erfolgten Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes durch einen RechtsanwaltRechtssatz
Da die Beschwerdeführer den Beschwerdeschriftsatz im Zeitpunkt der Beantragung der Verfahrenshilfe bereits durch einen Rechtsanwalt eingebracht haben, kam die Zuerkennung der Verfahrenshilfe für diese Prozeßhandlung nicht mehr in Betracht.
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung nach §33 Abs1 FremdenG 1997 über eine Ausweisung jene Rechtslage zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in Geltung steht. Dazu gehört auch die Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, BGBl II 1999/133, auch wenn diese Verordnung im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz noch nicht dem Rechtsbestand angehörte.
Die belangte Behörde geht selbst davon aus, daß die Erstbeschwerdeführerin vor dem 15.04.99 eingereist ist, und sie ist deren Vorbringen, sie und ihr minderjähriges Kind seien Kosovo-Albaner jugoslawischer Staatsangehörigkeit, nicht entgegengetreten. Sie hat indes - ungeachtet dieser Umstände - keine weiteren Überlegungen angestellt, ob den Beschwerdeführern ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach §2 oder nach §3 der genannten Verordnung zustehen könnte.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Fremdenrecht, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Bescheiderlassung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1461.1999Dokumentnummer
JFR_09999694_99B01461_01