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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0337 E 24. Juni 1999 RS 1Stammrechtssatz
Da Aufsichtsbeschwerden gemäß § 122 StVG nicht mit Bescheid erledigt zu werden brauchen, fehlt einer Mitteilung der Behörde, dass sie sich zu einer begehrten aufsichtsbehördlichen Verfügung nicht veranlasst finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt (Hinweis VfSlg 6456/1971). Unter dieser Voraussetzung könnte selbst die Wahl der äußeren Form eines Bescheides nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen, sodass Beschwerden gegen die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen wären (Hinweis VfGH B 30.6.1984, B 653/80, B 30.10.1978, 2817, 2818/78, E 14.12.1995, 94/19/1203).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200476.X01Im RIS seit
02.07.2001