RS Vwgh 1999/11/25 96/07/0186

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §42 Abs1;
WRG 1959 §42 Abs2;
WRG 1959 §50;

Rechtssatz

Eine im Wasserrecht wurzelnde Rechtspflicht der Partei zur Vornahme der nötigen Instandhaltungsarbeiten und Sicherungsarbeiten an dem über ihr Grundstück verlaufenden Gerinne, die es erlauben würde, vom Vorliegen unterlassener Arbeiten iSd § 138 Abs 1 lit a WRG wegen der Unterlassung erforderlicher Instandhaltungsarbeiten und Sicherungsarbeiten zu sprechen, existiert nicht. § 42 Abs 1 WRG überlässt die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers denjenigen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Die im § 42 Abs 2 WRG statuierte Pflicht zur Ausführung nötiger Schutzmaßregeln besteht nur für den Fall der Gefahr eines Schadenseintrittes an fremdem, nicht aber bloß an eigenem Eigentum. Die Bestimmung des § 50 WRG findet auf bewilligungsfreie Anlagen keine Anwendung (Hinweis E 28.3.1995, 92/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070186.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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