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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch für die nach § 102 Abs 1 lit d WRG eingeräumte Parteistellung muss als Bedingung gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung (angesichts der Bestimmung des § 31b Abs 3 WRG nunmehr: Trinkwasserversorgung) der Bewohner der Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 /1995). Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann kommt auch eine auf § 13 Abs 3 WRG (nunmehr: § 31b Abs 3 legcit) gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070182.X01Im RIS seit
12.11.2001