RS Vwgh 1999/11/25 98/07/0091

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Weisen Abwässer jenes sachverständig festgestellte Gefährdungspotenzial auf, welches eine Gefährdung des Grundwassers erwarten lässt, dann gelten diese - selbst dann, wenn es sich dabei um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und damit auch um eine bloß geringfügige Einwirkung handeln sollte - als Beeinträchtigung und damit als Einwirkung auf Gewässer, die gem § 32 Abs 1 erster Satz WRG iVm § 32 Abs 2 lit c WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind

(Hinweis E 7.5.1991, 90/07/0171, VwSlg 13435 A/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070091.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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