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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1;Rechtssatz
Weisen Abwässer jenes sachverständig festgestellte Gefährdungspotenzial auf, welches eine Gefährdung des Grundwassers erwarten lässt, dann gelten diese - selbst dann, wenn es sich dabei um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und damit auch um eine bloß geringfügige Einwirkung handeln sollte - als Beeinträchtigung und damit als Einwirkung auf Gewässer, die gem § 32 Abs 1 erster Satz WRG iVm § 32 Abs 2 lit c WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind
(Hinweis E 7.5.1991, 90/07/0171, VwSlg 13435 A/1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070091.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011