RS Vfgh 2000/3/6 G130/99 ua

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Veröffentlicht am 06.03.2000
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Index

60 Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG §2

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Einbeziehung der Steinmetze und Parkettleger in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG wegen zumutbaren Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Einbeziehung der Steinmetze und Parkettleger in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG in §2 Abs1 litb und litf.

Im gegebenen Zusammenhang steht es den Antragstellern offen, gegen einen nach §25 Abs3 Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG zu erlassenden Rückstandsausweis betreffend die Abgaben zur Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß §25 Abs5 Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG einen Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden hat. Nach Erschöpfung des darauf folgenden Instanzenzuges steht den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihnen angefochtenen Gesetzesbestimmungen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • G 130/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.2000 G 130/99 ua

Schlagworte

Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G130.1999

Dokumentnummer

JFR_09999694_99G00130_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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