TE Vfgh Beschluss 2005/6/7 B96/04

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags nach Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines "Rekurs-Einspruches" gegen den abweisenden Beschluss des VfGH als offenbar aussichtslos

Spruch

1. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

2. Die Eingaben werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluss vom 25. November 2003, B987/03-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des L W und der

M W gemäß §19 Abs3 Z1 VfGG ab, da gemäß Art144 Abs2 B-VG zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen spezifisch verfassungsgesetzliche Überlegungen nicht anzustellen waren und die vorgebrachten Normbedenken keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B96/04-4, wies der Verfassungsgerichtshof die dagegen eingebrachten Eingaben des L W und der M W gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurück, da gegen seine Entscheidungen und demnach auch gegen seine Beschlüsse keine Rechtsmittel zulässig sind.

2. Mit weiteren wortgleichen Eingaben vom 18. und 19. März 2004 wurde der zuletzt genannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes mittels "Rekurses" bekämpft. Mit Eingaben selben Datums beantragten die Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B96/04-8, wies der Verfassungsgerichtshof diese Eingaben gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurück. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abgewiesen, da aufgrund der offenbaren Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Behandlung der getätigten Eingaben die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien.

4. Mit im Wesentlichen wortgleichen Eingaben vom 20. und 21. Juli 2004 wurde auch dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes mittels "Rekurses" angefochten. Erneut wurde mit Eingaben selben Datums durch die Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.

5. Mit Beschluss vom 28. September 2004 wurden die Eingaben zur Zahl B96/04-12 wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesen, da gegen seine Entscheidungen und somit auch gegen seine Beschlüsse keine Rechtsmittel zulässig sind. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden mit selbem Beschluss zurückgewiesen, da die Rechtskraft des Beschlusses vom 9. Juni 2004 einer neuerlichen Entscheidung wegen entschiedener Sache entgegen stand.

6. Mit im Wesentlichen wortgleichen Eingaben vom 18. und 19. Oktober 2004 wurde dieser Beschluss erneut mittels "Rekurses" angefochten. In Einem beantragten die Einschreiter erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

II. Die als Rekurs bezeichneten Eingaben sind nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung (z.B. VfSlg. 11.041/1986) fest, dass gegen seine Entscheidungen, demnach auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist und die Entscheidungen endgültig sind.

Soweit sich die Beschwerdeführer weiters gegen jenes Schreiben des Gerichtshofes wenden, mit welchem dieser sie aufgefordert hat, die gesetzliche Eingabegebühr zu entrichten, sind sie überdies auf den Umstand zu verweisen, dass es sich hierbei lediglich um eine Mitteilung, nicht jedoch um eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtshofes handelt, sodass es bereits aus diesem Grund an einem für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Betracht kommenden Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. VfSlg. 15.893/2000).

Die Eingaben waren sohin wegen der offenbaren Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

III. Wie bereits oben dargelegt hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 18. und 19. März 2004 mit Beschluss vom 9. Juni 2004 wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Den vorliegenden Anträgen vom 18. und 19. Oktober 2004 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht - da inzwischen keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des Beschlusses vom 9. Juni 2004 entgegen. Sie sind daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litd VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B96.2004

Dokumentnummer

JFT_09949393_04B00096_4_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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