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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Leitet die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 WRG ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein und hat sie die vom Betroffenen behauptete unzulässige, eine Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat, gem § 138 Abs 1 lit a WRG die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen auch dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann (Hinweis E 13.4.1998, 98/07/0004). In einem solchen Fall ist es der Beh verwehrt, den "in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen Neuerung" vorgesehenen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsansuchens zu erteilen. Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070186.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012