RS Vwgh 1999/11/25 97/07/0076

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77;
WRG 1959 §83;

Rechtssatz

Wenn die Beh meint, dass das Quorum für die Auflösung einer Wassergenossenschaft nicht durch Gemeinderatsbeschluss festgesetzt werden könne, dann hat sie damit insoweit Recht, als es um die von der Wasserrechtsbehörde in einem Ausspruch über die Auflösung der Wassergenossenschaft zu beachtenden Voraussetzungen geht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070076.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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