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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77;Rechtssatz
Wenn die Beh meint, dass das Quorum für die Auflösung einer Wassergenossenschaft nicht durch Gemeinderatsbeschluss festgesetzt werden könne, dann hat sie damit insoweit Recht, als es um die von der Wasserrechtsbehörde in einem Ausspruch über die Auflösung der Wassergenossenschaft zu beachtenden Voraussetzungen geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070076.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018