RS Vwgh 1999/11/25 97/07/0076

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Rechtssatz

§ 29 Abs 3 WRG erweist sich in verfassungskonformer Auslegung nur in Fällen als anwendbar, in welchen die bescheidmäßig angeordnete Überlassung einer Anlage keinen Vermögensentzug darstellt, was nur dann der Fall ist, wenn die nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des § 29 Abs 1 WRG ohne Überlassung an einen Dritten zu beseitigen wären (Hinweis E 29.6.1995, 95/07/0030, 0031; E 24.10.1995, 91/07/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070076.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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