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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §22;Rechtssatz
Gem § 22 BAO kann die Abgabepflicht durch eine missbräuchliche Gestaltung nicht umgangen oder gemindert werden und sind im Falle des Missbrauches die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Die Regelung kommt wohl im Falle einer zur Umgehung von Abgaben iSd § 3 BAO bzw, sofern sich dies aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, von Abgaben anderer Mitgliedstaaten der EU, nicht aber bei einer zur Umgehung von Schweizer Steuern gewählten Gestaltung zur Anwendung.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150104.X01Im RIS seit
21.02.2002