RS Vfgh 2000/3/6 B75/00

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Veröffentlicht am 06.03.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
FremdenG 1997 §47 Abs2
VfGG §85 Abs2 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Ehegattin gegen die Abweisung des Antrags ihres Ehegatten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mangels Legitimation; kein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung

Rechtssatz

Entgegen dem Beschwerdevorbringen greift der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein; er gestaltet nämlich ausschließlich Rechte des Ehegatten der Beschwerdeführerin, während in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nur Reflexwirkungen auftreten.

Entscheidungstexte

  • B 75/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.2000 B 75/00

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B75.2000

Dokumentnummer

JFR_09999694_00B00075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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