RS Vwgh 1999/11/25 99/15/0136

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/20 94/13/0197 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn diese im Sinn des § 284 Abs 1 BAO rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde. Wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Berufungsschriftsatz gestellt, kann der AbgPfl durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0071; Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 1 zu

§ 284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150136.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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