Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die grundsätzliche Pflicht der belangten Behörde zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung nur in Bezug auf die zu treffende Entscheidung über den Abschiebungsschutz nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200465.X05Im RIS seit
08.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009