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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0156 E 25. November 1999Rechtssatz
Eine Berücksichtigung von Interessen, die vor der Gemeindebehörde trotz Vorhalt nicht behauptet wurden, kann durch die Vorstellungsbehörde nicht erfolgen, weil der Gemeindebescheid an der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist (Hinweis Berchtold, Gemeindeaufsicht, 44, in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160155.X02Im RIS seit
11.07.2001