RS Vwgh 1999/11/25 99/16/0155

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0156 E 25. November 1999

Rechtssatz

Eine Berücksichtigung von Interessen, die vor der Gemeindebehörde trotz Vorhalt nicht behauptet wurden, kann durch die Vorstellungsbehörde nicht erfolgen, weil der Gemeindebescheid an der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen ist (Hinweis Berchtold, Gemeindeaufsicht, 44, in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160155.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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