Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0161 E 25. November 1999 99/20/0163 E 25. November 1999Rechtssatz
Auf Grund der Entscheidung der Asylbehörde über die Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 4 AsylG 1997, wonach für einen Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht, hat die Fremdenbehörde gemäß § 75 Abs 1 FrG 1997 eine Überprüfung iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 in Bezug auf den nach dieser Entscheidung anzunehmenden sicheren Drittstaat nicht (mehr) vorzunehmen. Wegen der inhaltlichen Verknüpfung der Voraussetzungen für die Annahme einer Bedrohung iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 ist mit der Entscheidung über die Zurückweisung des Asylantrages, die in Bezug auf diesen ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist, zugleich auch über das Recht auf Nichtabschiebung - materiell - entschieden. Da der Bescheid in dieser Hinsicht nicht rein verfahrensrechtlich ist, sondern auch einen materiellrechtlichen Inhalt hat, kommt die Ausnahme nach § 67d Abs 3 AVG von der grundsätzlichen Pflicht, eine mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten, von vornherein nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200162.X03Im RIS seit
03.04.2001