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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Rechtssatz
Unerlässliches Erfordernis eines steuerlich relevanten Überstundenpauschalübereinkommens ist eine Vereinbarung über die Anzahl der in den Gesamtstundenleistungen enthaltenen und zu leistenden Überstunden, wozu auch die vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung gehört, weil ohne eine solche vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung die Prüfung nicht möglich ist, wann durch die Gewährung eines Zuschlages der Grundlohn eine Kürzung erfährt und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlages aus dem Grundlohn erfolgt; eine Aufzeichnung über geleisteten Überstunden ersetzt eine entsprechende Vereinbarung nicht (Hinweis E 29.1.1998, 96/15/0250). Aus der Vereinbarung über das Pauschale muss sich die Art und Höhe des Zuschlages (somit auch das Ausmaß der Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit) ergeben (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz. 5.5 zu § 68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150206.X02Im RIS seit
20.11.2000