RS Vwgh 1999/11/25 98/07/0175

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §62 Abs4;
AVG §9;
HGB §17 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die unrichtige Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen Organes eines Rechtsträgers an Stelle des Organträgers selbst als Adressat eines Bescheides steht jedenfalls dann dem richtigen Bescheidverständnis nicht im Wege, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides nicht zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992). Dies gilt auch in Fällen, in denen eine "Firma" zum Adressaten eines Bescheides gemacht worden war; die dem Namen des Rechtsträgers vorangesetzte Bezeichnung "Firma" wird als ein offenkundiges Vergreifen im Ausdruck und als berichtigungsfähige Unrichtigkeit gewertet, die an der Wirksamkeit des erlassenen Bescheides gegenüber dem mit der "Firma" bezeichneten Rechtsträger nichts ändern kann (Hinweis E 26.8.1998, 96/09/0120, ebenso wie die in vergleichbare Richtung weisenden E 16.12.1985, 85/10/0129, und E 21.9.1995, 95/07/0062, 0063 und 0064).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070175.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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