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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Das Wesen der Zustellvollmacht liegt darin, dass die behördliche Erledigung durch die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten wirksam wird, ohne dass es einer Benachrichtigung des Vollmachtgebers bedarf. Der Vertreter hätte ohne Benachrichtigung des Berufungswerbers (rechtzeitig) Berufung erheben können, weshalb im Unterbleiben der Benachrichtigung grundsätzlich kein Hindernis für die Wahrung der Berufungsfrist gelegen ist. Wenn allerdings durch Vereinbarungen im Innenverhältnis die Wahrung der Frist von der Benachrichtigung abhängig ist und der Vertreter auftragswidrig die Benachrichtigung unterlassen hat, so ist entscheidend, dass das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (Hinweis E 10.9.1998, 98/15/0130) und das auftragswidrige Verhalten als solches ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden beinhaltet.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999150118.X02Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011