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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Da die entscheidende Rechtsfrage Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Hinweis 97/16/0221, 0021) ist, in welchem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einer Vorabentscheidung angerufen wurde, hat die belBeh ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen einer Aussetzung bejaht. Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, hat der Abgabenpflichtige weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160270.X02Im RIS seit
23.03.2001