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37 Geld-, Währungs-und KreditrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der im SparkassenG normierten Aufgriffs- und Vorkaufsrechte der Sektormitglieder bei Übertragung von (Mehrheits-)Anteilen an einer Sparkassen Aktiengesellschaft an nicht dem Sektorverbund angehörende Rechtsträger; keine Unsachlichkeit der Regelung im Hinblick auf die beabsichtigte Verhinderung des Zerfalls des für die Gesamtheit der Sparkassen wünschenswerten Verbundes; keine Unbestimmtheit des Begriffes "Sektorverbund"; sachliche Rechtfertigung auch der Übergangsregelung; keine Darlegung der Begründung für eine behauptete Inländerdiskriminierung; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; Allgemeininteresse an der Regelung gegeben; kein Eingriff in die VereinsfreiheitRechtssatz
Abweisung des Antrags der Tiroler Landesregierung auf Aufhebung des §21 und §41 SparkassenG, BGBl 64/1979 idF BGBl I 184/1998.
Zieht man die besondere Rechtsnatur der Sparkassen - vor allem das Fehlen eines Eigentümers - in Betracht, die auch innerhalb der Rechtsform der Sparkassen Aktiengesellschaften noch durchschlägt und das Bedürfnis nach Regelung der Umwandlung in eine Privatstiftung überhaupt erst auslöst, erweist sich der Vorwurf, für andere gleichfalls in einem Sektorverbund stehende Kreditinstitute sei unsachlicher Weise eine Maßnahme nach Art des §21 SparkassenG nicht getroffen, als nicht stichhältig. Das Bedürfnis, den bestehenden und für die Gesamtheit der Sparkassen weiterhin wünschenswerten Verbund im Hinblick auf die von den neu eröffneten Möglichkeiten ausgehende Gefahr eines plötzlichen Zerfalles eine gewisse (Übergangs-)Zeit hindurch abzusichern, tritt in dieser Weise eben nur bei den von der Neuregelung allein betroffenen Sparkassen auf.
Der klare Gesetzeswortlaut läßt auch eine eindeutige, jede der im Gesetz (§92 Abs7 BankwesenG) genannten Teilformen erfassende Auslegung des Begriffes Sektorenverbund zu, weshalb der Vorwurf mangelnder Determinierung ebenfalls nicht trifft.
Die weiteren Bedenken, die Zuführung neuen Kapitals könnte behindert werden, weil wegen der 51%-Grenze nur Minderheitspartner im Wege von Kapitalerhöhungen aufgenommen werden können, werden schon dadurch zerstreut, daß §21 SparkassenG nur dann gilt, wenn sich durch den Übergang bestehender Aktien oder Stimmrechte an Sparkassen Aktiengesellschaften die Anteile sektorangehöriger Institute verringern würden; dieser klare Wortlaut ist außerdem durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage gedeckt.
Rechtlich steht der Sparkasse der Austritt aus dem Verbund somit nach einer Anteilsübertragung ebenso frei wie vor einer solchen. Die für einen Verbleib sprechenden Umstände werden durch §21 SparkassenG auch nicht verstärkt.
Warum der Beschränkung der Verpflichtung des §21 SparkassenG auf eine in bezug auf mögliche Strukturveränderungen empfindlichere Übergangszeit bis 2005 und der Wahrung bestehender Vorkaufsrechte die sachliche Rechtfertigung fehlen soll, ist nicht erfindlich.
Soweit der Antrag eine Inländerdiskriminierung - also die Geltung der Norm nur für Inländer - befürchtet, tut er nicht dar, inwiefern diese Voraussetzung überhaupt gegeben wäre.
Das Interesse an einem weiteren Funktionieren des Verbundes gegenüber dem Interesse an der vollen Verfügungsfreiheit über bestehende Aktien und Stimmrechte abzuwägen, ist Sache des Gesetzgebers. Der Vorwurf, es fehle am Allgemeininteresse an der Maßnahme des §21 SparkassenG, trifft nicht zu. Die Eigentumsbeschränkung ist auch nicht unverhältnismäßig.
Schlagworte
Determinierungsgebot, Sparkassen, Übergangsbestimmung, VereinsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G23.1999Dokumentnummer
JFR_09999692_99G00023_01