RS Vwgh 1999/11/25 99/06/0118

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 26 Abs 3 Stmk BauG 1995 hat die Behörde dann, wenn von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das im Privatrecht begründet ist, zunächst eine Einigung zu versuchen und dann, wenn keine Einigung zu Stande kommt, den Beteiligten mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, wobei diese Verweisung unter Anführung der Einwendung im Spruch des Bewilligungsbescheides auszusprechen ist. Ein Verstoß gegen diese Anordnung begründet aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel (siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, in E 96 zu § 26 Stmk BauG 1995 wiedergegebene Judikatur des VwGH).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060118.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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