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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nach § 26 Abs 3 Stmk BauG 1995 hat die Behörde dann, wenn von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das im Privatrecht begründet ist, zunächst eine Einigung zu versuchen und dann, wenn keine Einigung zu Stande kommt, den Beteiligten mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, wobei diese Verweisung unter Anführung der Einwendung im Spruch des Bewilligungsbescheides auszusprechen ist. Ein Verstoß gegen diese Anordnung begründet aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel (siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, in E 96 zu § 26 Stmk BauG 1995 wiedergegebene Judikatur des VwGH).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060118.X01Im RIS seit
11.07.2001