RS Vwgh 1999/11/25 99/07/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/18 89/12/0108 1

Stammrechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides ist weder maßgebend, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist (Hinweis E 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1980).

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070090.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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