RS Vwgh 1999/11/25 99/20/0465

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;

Rechtssatz

Das Feststehen der Identität eines Fremden (unter Einschluss des genauen Wortlauts des Namens; Hinweis E 15.10.1998, 95/18/1094) ist keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen einer Bedrohung iSd § 57 Abs 1 FrG 1997, auch dort nicht, wo die geltend gemachte Bedrohung sich nicht aus einer allgemeinen Gefahrenlage ergeben soll. Fragen der Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft (Hinweis E 21.2.1997, 97/18/0067, E 17.2.1998, 97/18/0198, E 15.10.1998, 95/18/1094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200465.X04

Im RIS seit

08.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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