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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Das Feststehen der Identität eines Fremden (unter Einschluss des genauen Wortlauts des Namens; Hinweis E 15.10.1998, 95/18/1094) ist keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen einer Bedrohung iSd § 57 Abs 1 FrG 1997, auch dort nicht, wo die geltend gemachte Bedrohung sich nicht aus einer allgemeinen Gefahrenlage ergeben soll. Fragen der Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft (Hinweis E 21.2.1997, 97/18/0067, E 17.2.1998, 97/18/0198, E 15.10.1998, 95/18/1094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200465.X04Im RIS seit
08.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009