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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0302 3 (hier ohne Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Wird im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, geändert und insofern zurückgezogen (hier wurde das ursprünglich unbefristete Nachsichtsansuchen auf ein solches iSd § 28 Abs 5 GewO 1973 eingeschränkt), dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070181.X01Im RIS seit
12.11.2001