RS Vwgh 1999/11/25 98/07/0181

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0302 3 (hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Wird im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, geändert und insofern zurückgezogen (hier wurde das ursprünglich unbefristete Nachsichtsansuchen auf ein solches iSd § 28 Abs 5 GewO 1973 eingeschränkt), dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070181.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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