RS Vfgh 2000/3/8 G10/00

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Veröffentlicht am 08.03.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §253b Abs1 Z2 idF Art34 Z92 StrukturanpassungsG 1996
ASVG §227 Abs1 Z8
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG über die Voraussetzungen zur Erlangung einer vorzeitigen Alterspension mangels Darlegung von Bedenken

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Z92 des Art34 StrukturanpassungsG 1996, in eventu §253b Abs1 Z2 ASVG idF der vorgenannten Bestimmung mangels Darlegung von Bedenken.

Die Ausführungen des Antrages legen ausschließlich und in aller Ausführlichkeit die Gründe dar, aus denen es der Antragsteller für gleichheitswidrig hält, den Präsenzdienst - anders als den Dienst als Zeitsoldaten - bloß als Ersatzzeit anzurechnen. Der Antrag legt in diesem Zusammenhang aber weder dar, daß die damit kritisierte Regelung des §227 Abs1 Z8 ASVG direkt, aktuell und unmittelbar in seine Rechtssphäre eingriffe, noch beantragt er deren Aufhebung. Bedenken gegen die Bestimmung des §253b ASVG werden damit jedenfalls nicht aufgezeigt.

Entscheidungstexte

  • G 10/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.03.2000 G 10/00

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Leistungsvoraussetzungen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G10.2000

Dokumentnummer

JFR_09999692_00G00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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