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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Die Verfügung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 BAO wegen Versäumung der Berufungsfrist wäre ausgeschlossen, wenn der erstinstanzliche Bescheid gar nicht erlassen wäre. Läge keine Fristversäumung vor, so wäre der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Antragsteller wird aber nicht in seinen Rechten verletzt, wenn sein Antrag in einem solchen Fall nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird (Hinweis E 19.2.1998, 96/16/0072).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999150118.X01Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011