RS Vwgh 1999/11/25 99/15/0118

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verfügung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 BAO wegen Versäumung der Berufungsfrist wäre ausgeschlossen, wenn der erstinstanzliche Bescheid gar nicht erlassen wäre. Läge keine Fristversäumung vor, so wäre der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Antragsteller wird aber nicht in seinen Rechten verletzt, wenn sein Antrag in einem solchen Fall nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird (Hinweis E 19.2.1998, 96/16/0072).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150118.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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