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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Der Verpflegungsmehraufwand, der durch ein Tagesgeld iSd § 26 Z 4 lit b EStG 1988 abgedeckt werden soll, erwächst zu Beginn des Aufenthaltes an einem neuen Ort. Dieser Verpflegungsmehraufwand ist aber bei einem längeren Aufenthalt an einem bestimmten Ort (etwa ab einer Woche) nicht mehr gegeben; dann entspricht der Verpflegungsaufwand (mit Ausnahme jenem für das Frühstück, welches gemäß § 26 Z 4 lit c zusammen mit den Nächtigungskosten erfasst wird) jenem der Berufstätigen, die sich zwar nicht auf Reise befinden, aber auswärts verpflegen. Bei Anwendung des § 26 Z 4 lit b EStG 1988 ist daher eine entsprechende teleologische Reduktion vorzunehmen (Hinweis E 20.9.1995, 94/13/0253; E 20.11.1996, 96/15/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999150162.X03Im RIS seit
20.11.2000