RS Vwgh 1999/11/25 97/07/0099

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;

Rechtssatz

Im amtswegigen Verwaltungsverfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Beh ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt Parteistellung genießt oder nicht. Ausgelöst kann eine solche Prüfungspflicht der Beh aber nur durch ein entsprechendes Sachvorbringen des Parteistellung begehrenden Rechtssubjektes werden, mit welchem die gesetzlichen Voraussetzungen einer gegebenenfalls einzuräumenden Parteistellung zumindest behauptet werden. Grundvoraussetzung jeder Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist die Erhebung solcher Einwendungen, mit denen die Verletzung eines von der einwendenden Person gesetzlich verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben behauptet wird. Bewegen sich Einwendungen einer Person außerhalb des ihr durch die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Parteistellung gesteckten Rahmens, was dann der Fall ist, wenn ein im betroffenen Verfahren zu schützendes Recht durch das Vorhaben nicht konkret als gefährdet behauptet wird, dann wird mit solchen Einwendungen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erworben (Hinweis E 19.5.1994, 94/07/0044; E 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 A/1995; E 10.7.1997, 96/07/0122;

E 26.2.1998, 98/07/0021; E 16.9.1999, 99/07/0063).

Schlagworte

Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070099.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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