Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs3;Rechtssatz
Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten setzt, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 3 WRG zu entnehmen ist und auch vom VwGH schon wiederholt ausgesprochen wurde (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 20.7.1995, 95/07/0051, VwSlg 14293 A/1995), ein Verlangen dieses Dritten voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070076.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018