RS Vfgh 2000/3/8 G132/99

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Veröffentlicht am 08.03.2000
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/02 Familienrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FortpflanzungsmedizinG §3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FortpflanzungsmedizinG betreffend das Verbot der Eizellspende wegen res iudicata

Rechtssatz

Die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken stimmen mit jenen überein, über die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.99, G91/98, G116/98, entschieden hat.

Es kann auf sich beruhen, ob die Antragsteller bei ihrer Kritik der Begründung des Vorerkenntnisses von einem zutreffenden Verständnis dieser Entscheidung ausgehen, da ihr Vorbringen nicht darin besteht, neue Bedenken gegen die angegriffenen Normen auszubreiten, sondern bloß darin, Argumente gegen die Richtigkeit der verfassungsgerichtlichen Urteilsbegründung vorzutragen. Auf diese Einwände im Rahmen einer neuen Sachentscheidung einzugehen, ist dem Verfassungsgerichtshof aber aufgrund der Rechtskraftwirkung des Vorerkenntnisses verwehrt.

Entscheidungstexte

  • G 132/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.03.2000 G 132/99

Schlagworte

Fortpflanzungsmedizin, Rechtskraft, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G132.1999

Dokumentnummer

JFR_09999692_99G00132_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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