Index
20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FortpflanzungsmedizinG betreffend das Verbot der Eizellspende wegen res iudicataRechtssatz
Die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken stimmen mit jenen überein, über die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.99, G91/98, G116/98, entschieden hat.
Es kann auf sich beruhen, ob die Antragsteller bei ihrer Kritik der Begründung des Vorerkenntnisses von einem zutreffenden Verständnis dieser Entscheidung ausgehen, da ihr Vorbringen nicht darin besteht, neue Bedenken gegen die angegriffenen Normen auszubreiten, sondern bloß darin, Argumente gegen die Richtigkeit der verfassungsgerichtlichen Urteilsbegründung vorzutragen. Auf diese Einwände im Rahmen einer neuen Sachentscheidung einzugehen, ist dem Verfassungsgerichtshof aber aufgrund der Rechtskraftwirkung des Vorerkenntnisses verwehrt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fortpflanzungsmedizin, Rechtskraft, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G132.1999Dokumentnummer
JFR_09999692_99G00132_01