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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107;Rechtssatz
Die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes setzt eine über dieses Thema abgeführte mündliche Verhandlung nicht voraus (Hinweis E 20.7.1995, 95/07/0051,VwSlg 14293 A/1995). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der LH den Abspruch über die - nach dem Gesetz zwingend eine mündliche Verhandlung voraussetzende - beantragte neue wasserrechtliche Bewilligung mit dem Abspruch über die - eine solche Verhandlung nicht erfordernde - Feststellung des Erlöschens des zuvor verliehenen Wasserbenutzungsrechtes verbunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070248.X03Im RIS seit
12.11.2001