RS Vwgh 1999/11/25 99/07/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0105 B 14. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn keine ausdrücklichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs 3 VwGG, die für einen dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag Voraussetzung sind, im Antragsvorbringen enthalten sind, ist dies ein Umstand, der für sich allein gesehen, zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führen muss (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070174.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten