RS Vwgh 1999/11/25 97/15/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV §2 Abs3;

Beachte

Besprechung in: SWK Nr. 29/2004, S 833 - S 838;

Rechtssatz

Bei der Vermietung ist unter absehbar eine Zeitspanne, die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht, zu verstehen. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der insb im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Als noch absehbar wird ein Zeitraum von rund 20 Jahren anzusehen sein (Hinweis E 10.7.1996, 92/15/0101). Der absehbare Zeitraum im vorbeschriebenen Sinn stimmt mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs 3 der LiebhabereiV überein (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150144.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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