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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Beachte
Besprechung in: SWK Nr. 29/2004, S 833 - S 838;Rechtssatz
Bei der Vermietung ist unter absehbar eine Zeitspanne, die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht, zu verstehen. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der insb im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Als noch absehbar wird ein Zeitraum von rund 20 Jahren anzusehen sein (Hinweis E 10.7.1996, 92/15/0101). Der absehbare Zeitraum im vorbeschriebenen Sinn stimmt mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs 3 der LiebhabereiV überein (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150144.X03Im RIS seit
20.11.2000