Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Abänderung oder Einschränkung eines Parteienbegehrens, die einen Verzicht auf das Recht auf Tätigwerden der Beh bedeutet, ist vom Tage der Abgabe der Erklärung gegenüber der Beh als wirksam geworden und damit als unwiderruflich anzusehen (Hinweis E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070181.X05Im RIS seit
12.11.2001