RS Vwgh 1999/11/25 98/07/0181

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abänderung oder Einschränkung eines Parteienbegehrens, die einen Verzicht auf das Recht auf Tätigwerden der Beh bedeutet, ist vom Tage der Abgabe der Erklärung gegenüber der Beh als wirksam geworden und damit als unwiderruflich anzusehen (Hinweis E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070181.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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