RS Vwgh 1999/11/25 98/07/0181

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0176 2

Stammrechtssatz

§ 111 Abs 4 WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070181.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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