Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0176 2Stammrechtssatz
§ 111 Abs 4 WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070181.X03Im RIS seit
12.11.2001