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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E005 EGV Art5 Abs2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 98/16/0042 B 28. Mai 1998 Siehe:EuGH 61997CJ0439 14. Oktober 1999Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zur Besteuerung des Darlehens eines ausländischen Darlehensgebers der Ersatzbeurkundungstatbestand des § 33 TP 8 Abs 4 Satz 1 GebG idF BGBl Nr 1993/818 angewendet. Diese Norm verstößt nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 14.10.1999, C 439/97, gegen das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden. Gem Art 40 des EWR-Abk unterliegt der Kapitalverkehr in Bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, im Rahmen dieses Abkommens keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anh XII enthalten. Im Anh XII wird auf die Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24.6.1988 Bezug genommen. Aus den Anpassungsvorschriften des Anh XII kann nicht ersehen werden, dass diese Richtlinie im Rahmen des EWR nicht anzuwenden gewesen wäre. Da das EWR-Abk unmittelbar anwendbar war (Hinweis E 24.11.1994, 94/16/0182) und die unmittelbar anwendbare Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24.6.1988 der Vorschreibung der Rechtsgebühr nach § 33 TP 8 Abs 4 Satz 1 GebG entgegenstand, belastete die belBeh den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160369.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012