RS Vwgh 1999/11/26 99/02/0251

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §55 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Ein innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen um niederschriftliche Einvernahme des Besch hinsichtlich der Anzeigenangaben im Hinblick auf die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens, wobei die im angeschlossenen Verwaltungsakt enthaltene Anzeige alle wesentlichen Tatumschreibungsmerkmale enthält, stellt eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar (Hinweis E

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020251.X01

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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