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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §55 Abs1;Rechtssatz
Ein innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen um niederschriftliche Einvernahme des Besch hinsichtlich der Anzeigenangaben im Hinblick auf die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens, wobei die im angeschlossenen Verwaltungsakt enthaltene Anzeige alle wesentlichen Tatumschreibungsmerkmale enthält, stellt eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar (Hinweis E
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020251.X01Im RIS seit
05.06.2001